Der Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 hat manche Nachfolgeregelung ins Stocken gebracht. Im erwähnten Entscheid wurde die sog. indirekte Teilliquidation ausgeweitet. So wurden zukünftige Ausschüttungen von Gewinnen der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte verkauft worden sind, der Besteuerung beim Veräusserer zugeführt.
Der Bundesrat hat nun ein Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung am 23. Juni 2006 erlassen. Darin werden die sog. indirekte Teilliquidation und die sog. Transponierung geregelt.
Auf indirekte Teilliquidation wird demgemäss geschlossen, wenn folgende Punkte kumulativ sind:
a) Verkauf einer Beteiligung von min. 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
b) die Beteiligung wechselt vom Privatvermögen des Verkäufers in das Geschäftsvermögen des Käufers;
c) Ausschüttung der nicht betriebsnotwendigen Substanz nach dem Verkauf der Beteiligung innert 5 Jahren;
d) Mitwirken des Verkäufers bei der Substanzausschüttung. Mitwirkung liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der verkauften Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. Wobei die Steuerbehörde die Mitwirkung vermutensweise bei der Beurteilung solcher Fälle grundsätzlich annimmt.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Transponierung erfüllt sein:
a) Übertrag einer Beteiligung von min. 5% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
b) die Beteiligung wechselt vom Privatvermögen des Verkäufers in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung des Verkäufers bzw. in das Geschäftsvermögen einer Kapitalgesellschaft, an welcher der Veräusserer - nach Einbringung der Beteiligung - mit mind. 50% des Kapitals beteiligt ist;
c) der Verkaufspreis übersteigt den Nennwert der übertragenen Beteiligung.
Das Bundesgesetz wird unmittelbar nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft gesetzt. Geplant ist dies auf den 1. Januar 2007.
Das Gesetz hat Rückwirkung auf sämtliche noch nicht rechtskräftige Veranlagungen ab Steuerjahr 2001.
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